Halteverbot Berlin bestellen in 5 Min

Halteverbot für die Baustelle in Berlin - Beantragung & Einrichtung

Einrichten eines Halteverbotes für die Baustelle: Was ist zu beachten?

Das Einrichten eines Halteverbots für Baustellen ist auch für private Bauherren zulässig. Solch ein absolutes Verbot zum Abstellen eines Fahrzeugs kann nötig werden, wenn eine Baustelle in einer engen Straße entsteht oder wenn große Baufahrzeuge viel Platz zum Befahren der Baustelle benötigen. Die Einrichtung der Halteverbotszone darf allerdings nur nach vorheriger amtlicher Genehmigung erfolgen.

1. Schritt: Erlaubnis einholen

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ist der Ansprechpartner für die Erteilung der Erlaubnis zum Halteverbot. Benötigt werden folgende Angaben:

  • Vor- und Nachname
  • Wohnanschrift
  • Falls der Antrag für einen Dritten gestellt wird: schriftliche Vollmacht des Auftraggebers
  • Telefonnummer
  • Adresse der geplanten Halteverbotszone
  • Zeitraum des Vorhabens

Zur Wahl der richtigen Länge des Halteverbots berät auch das Straßenverkehrsamt. Wichtig ist, hier großzügig genug zu planen, denn ein Baustellenfahrzeug fährt nicht einfach nur vor die Baustelle, sondern muss auch rangieren können.

Wichtig: Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Vorhaben gestellt werden, damit die Behörden genügend Zeit zur Bearbeitung bekommen. Teilweise werden die entsprechenden Anträge zwar sofort bearbeitet, dies ist aber abhängig vom momentanen Antragsvolumen innerhalb der Behörde sowie der Tatsache, dass teilweise Sonderregelungen zu beachten sind.

2. Schritt: Genehmigung abholen

Nachdem die Behörde Zeit zur Bearbeitung des Antrags auf Einrichtung eines Halteverbots hatte (planen Sie hier rund 14 Tage ein), kann die Genehmigung abgeholt werden. Die „Straßenbehördliche Anordnung“ wird zusammen mit dem Aufstellungsprotokoll an den Antragsteller übergeben, beides gemeinsam regelt das Aufstellen der nötigen Schilder. Erst diese Erlaubnis stellt die tatsächliche Berechtigung dar, Verkehrsschilder aufzustellen.

Die Kosten für die Genehmigung gestalten sich unterschiedlich – in der Regel betragen sie zwischen 27 und 182 Euro. Der Gebührenbescheid wird aber meist separat verschickt.

3. Schritt: Schilder aufstellen

Aufgestellt werden dürfen nur amtlich erlaubte Schilder, diese können sogar ausgeliehen werden. Sie als Bauherr sind dann für die Aufstellung und die Abnahme sowie den Rücktransport der Schilder verantwortlich. Nutzen Sie das Aufstellungsprotokoll und vermerken Sie dort Ort und Zeitpunkt der Aufstellung. Außerdem sollten hier die Fahrzeuge eingetragen werden, die zum Zeitpunkt des Aufstellens der Schilder abgestellt waren. Das Protokoll mit den vermerkten Fahrzeugen kann später hilfreich im Streit um eventuell abgeschleppte Autos sein. Anhand der so aufgenommenen Daten lässt sich der tatsächliche Parkzeitraum belegen.

Möglich ist auch die Aufstellung der Schilder durch ein Fachunternehmen. Der Service solcher Firmen geht teilweise so weit, dass Sie nicht einmal die Erlaubnis des Straßenverkehrsamts einholen müssen, sondern die beauftragte Firma übernimmt auch das. Das Aufstellungsprotokoll bekommen Sie ausgehändigt. Sollte es später zu Rechtsstreitigkeiten kommen, so wird die Firma als Zeuge vor Gericht fungieren.

Was ist zu beachten?

In einigen Straßen ist es üblich, dass Verkehrszeichen das Gehwegparken vorgeben. Parken dürfen hier aber nur die Fahrzeuge, die ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 2,8 t aufweisen. Das bedeutet, dass hier keine Lkw stehen dürfen.

Wird nicht nur ein Halteverbot für die Baustelle Be- und Entladestelle benötigt, sondern brauchen Sie zusätzlich einen Umzugscontainer, der auf dem Gehweg abgestellt werden soll, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Diese wird beim Bezirksamt beantragt und muss der Straßenverkehrsbehörde vorgelegt werden. Erst danach ist die Beantragung des Halteverbots möglich.

Zwischen dem Tag des Aufstellens der Halteverbotsschilder und dem Abschleppen des ersten Fahrzeugs, welches hier widerrechtlich parkt, müssen mindestens drei Tage (72 Stunden) vergehen. Gelten doch kürzere Fristen, so steht dazu ein Vermerk in der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung.

Wer meint, ein solches Halteverbot sei nicht nötig und die Ein- und Ausfahrt zur Örtlichkeit sei auch über Flatterband und Kartons genügend sichtbar zu machen, irrt sich. Denn andere Verkehrsteilnehmer dürfen bei ihrer Suche nach einem Parkplatz derartiges Absperrmaterial zur Seite räumen und regulär einparken. Außerdem kann ein solcher Versuch teuer werden: Die Polizei schreitet bei solchen Absperrungen ein und entfernt diese. Der Verursacher kann mit einem Bußgeld belegt werden. Sollte durch eine unsachgemäße Einrichtung des Halteverbots durch Stühle, Kartons oder andere Materialien ein Schaden an fremdem Eigentum entstehen, darf der Sachverhalt sogar als Straftat gesehen und behandelt werden. Für den Verursacher kann das teuer werden!